Biosfera Val Müstair und Parc Ela: Resultate der Vorprüfung durch den Bund
Das BAFU hat dem für die Betreuung der Bündner Pärkedossiers zuständigen Amt für Natur und Umwelt die Ergebnisse der Vorprüfung mitgeteilt und bei beiden Gesuchen kleinere Unvollständigkeiten aber auch zwei grössere offene Punkte im Dossier der Biosfera Val Müstair vor allem aber eine grundlegende Problematik im Fall des Parc Ela festgestellt.
Für das Projekt Biosfera ergeben sich aus dem Vorprüfungsbericht des BAFU keine unüberwindlichen Hindernisse; die offenen Fragen erscheinen lösbar und die zusätzlich geforderten Informationen können voraussichtlich fristgemäss nachgeliefert werden. Demgegenüber besteht beim Projekt Parc Ela ein Konflikt, der zwingend gelöst werden muss, um das Parkprojekt nicht zu gefährden. Das BAFU beharrt auf dem Grundsatz, dass Gemeinden mit ihrem ganzen Territorium am Park partizipieren müssen, obwohl das neue Pärkerecht des Bundes Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsieht.
Der Kanton Graubünden ist zusammen mit dem Regionalverband, den Gemeinden und der Parkträgerschaft nach wie vor der Auffassung, dass insbesondere grössere, hochentwickelte Intensiverholungsgebiete wie zum Beispiel Savognin oder Lenzerheide mit der Definition eines Parks von nationaler Bedeutung gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz nicht in Einklang zu bringen sind. Der Einbezug dieser Gebiete wurde deshalb ausdrücklich abgelehnt.
Für das Projekt Biosfera ergeben sich aus dem Vorprüfungsbericht des BAFU keine unüberwindlichen Hindernisse; die offenen Fragen erscheinen lösbar und die zusätzlich geforderten Informationen können voraussichtlich fristgemäss nachgeliefert werden. Demgegenüber besteht beim Projekt Parc Ela ein Konflikt, der zwingend gelöst werden muss, um das Parkprojekt nicht zu gefährden. Das BAFU beharrt auf dem Grundsatz, dass Gemeinden mit ihrem ganzen Territorium am Park partizipieren müssen, obwohl das neue Pärkerecht des Bundes Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsieht.
Der Kanton Graubünden ist zusammen mit dem Regionalverband, den Gemeinden und der Parkträgerschaft nach wie vor der Auffassung, dass insbesondere grössere, hochentwickelte Intensiverholungsgebiete wie zum Beispiel Savognin oder Lenzerheide mit der Definition eines Parks von nationaler Bedeutung gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz nicht in Einklang zu bringen sind. Der Einbezug dieser Gebiete wurde deshalb ausdrücklich abgelehnt.
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